Die Satzung der GEGJ

§1 Name, Zweck und Sitz

(1) Die »Gesellschaft zur Erforschung der Geschichte der Juden e.V.« (GEGJ) hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins, dessen Rechtsverhältnisse sich nach den §§ 55 bis 79 BGB richten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die GEGJ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung, insbesondere der §§51–68.

Sie dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen Zwecken. Diese bestehen in der Förderung der Forschung über die Geschichte der Juden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(a) Anregung von und Beteiligung an Forschungsprojekten,
(b) die Veranstaltung von wissenschaftlichen Kolloquien,
(c) die Beteiligung an internationalen Veranstaltungen und Projekten zur Geschichte der Juden, und
(d) die Förderung von einschlägigen Publikationen.

(3) Die GEGJ ist selbstlos tätig; sie richtet sich nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke bzw. auf einen materiellen Gewinn.

(4) Sitz der Gesellschaft ist Trier.

§2 Vereinsorgane

(1) Die Aufgaben der GEGJ werden durch den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden Vorstand, dem der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister angehören, und einen erweiterten Vorstand, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und einem von der Mitgliederversammlung zahlenmäßig zu bestimmenden, mindestens zwei Mitglieder umfassenden Beirat besteht.

(4) Die satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinsorgane nach § 1 Abs. 2 werden grundsätzlich unentgeltlich wahrgenommen. Die Vorstandsmitglieder erhalten im Rahmen des Vereinsvermögens für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und die Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ersatz ihrer Aufwendungen, soweit nicht andere Institutionen für den Aufwendungsersatz aufkommen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die GEGJ besteht aus persönlichen Mitgliedern.

(2) Persönliches Mitglied der GEGJ kann jede an dem Zweck der GEGJ nach § 1 Abs. 2 interessierte, durch Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesene Einzelperson werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern oder des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft beinhaltet das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Wahrnehmung der in § 5 umschriebenen Rechte. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht zur Einsichtnahme in die über die Vorstandssitzungen angefertigten Niederschriften. Die Pflichten ergeben sich aus §4 der Satzung.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluß der Mitgliederversammlung kann Drittpersonen oder ehemaligen Mitgliedern, die sich um die Erforschung der Geschichte der Juden besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das Ehrenmitglied genießt die Rechte eines Mitglieds der GEGJ, ohne zu Beitragszahlungen verpflichtet zu sein.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, falls das betreffende Mitglied seit mindestens zwei Jahren die Zahlung des vereinbarten Beitrags versäumt hat und der Ausschluss mit mindestens vierwöchiger Frist angekündigt worden ist. Nach erfolgtem Ablauf der Frist endet die Mitgliedschaft ipso iure.

§4 Mitgliedsbeitrag und Vermögen

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der bis zum 30. Juni eines jeden Jahres unaufgefordert beim Vereinskonto eingegangen sein muß. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die aus den Beiträgen der Mitglieder, Spenden und Projektfördermitteln seitens Dritter sowie aus öffentlichen Zuwendungen und Zinsgewinnen bestehenden Mittel der GEGJ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach § 1 Abs. 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung regelmäßig Rechenschaft abzulegen.

(5) Im Falle der Auflösung der GEGJ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entsprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich, mindestens jedoch in jedem zweiten Jahr statt. Sie soll bei Gelegenheit einer Tagung der GEGJ, einer Veranstaltung des Verbands der Historiker Deutschlands oder einer anderen einschlägigen Tagung abgehalten werden. Sie wird einberufen durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden, die mindestens mit vierwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen soll. Mitglieder, die über eine E-Mail-Adresse verfügen, können unter elektronischer Übermittlung der Einladung eingeladen werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, falls die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder. Als anwesend gelten dabei auch diejenigen Mitglieder, die ihr Stimmrecht durch schriftliche Erklärung an ein persönlich anwesendes Mitglied übertragen haben. Für die Stimmübertragung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Ein bevollmächtigtes Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung durch Bildung einer einfachen Mehrheit. Auf Antrag müssen Abstimmungen über die Aufnahme neuer Mitglieder, den Ausschluss von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über Vorstandswahlen in schriftlicher und geheimer Form erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eingeleitet. Sie hat die folgenden Aufgaben:

(a) Entgegennahme eines Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit der GEGJ im abgelaufenen Geschäftsjahr seit der vorhergehenden Versammlung,
(b) Entlastung des Vorstandes für seine bisherige Tätigkeit, insbesondere Entlastung des Schatzmeisters für die Rechnungsführung,
(c) Bestellung von mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörigen Rechnungsprüfern für die jeweils bis zur folgenden Mitgliederversammlung dauernden Geschäftsjahre,
(d) Verhandlung und Beschlussfassung über die laufenden und geplanten Projekte im Rahmen des §1 Abs. 2,
(e) Aufnahme neuer Mitglieder und Bestellung von Ehrenmitgliedern,
(f) Wahl des Vorstandes einschließlich des Wissenschaftlichen Beirats, sowie
(g) Vornahme von Satzungsänderungen auf Vorschlag des Vorstandes.

(5) Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch eines Drittels der satzungsmäßigen Mitglieder. Sie dürfen den Gemeinnützigkeitsstatus der GEGJ nicht verändern und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes.

(6) Über die Sitzungen hat der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied eine Niederschrift zu verfertigen, die jedem Mitglied spätestens mit der Einladung zur darauf folgenden Mitgliederversammlung zugesandt werden muss. Den via E-Mail erreichbaren Mitgliedern kann das Protokoll in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

(7) Zu den Mitgliederversammlungen haben auch Nichtmitglieder ohne Stimmrecht Zutritt, soweit nicht durch Beschluß der Versammlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde.

(8) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand über die zur Abstimmung anstehenden Beschlüsse in einem schriftlichen bzw. elektronisch durchgeführten Verfahren abstimmen lassen.

§6 Vorstand

(1) Die laufenden Geschäfte der GEGJ werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Er wird nach außen hin durch den Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und in Rechnungsangelegenheiten vom Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vollmacht des Vorstandes erstreckt sich nur auf die nach §1 Abs. 2 zulässigen Zwecke im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für die Überschreitung der Vertretungsvollmacht können der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister auf Beschluss der Mitgliederversammlung persönlich verantwortlich gemacht werden. Für die das Vereinsvermögen betreffenden Angelegenheiten (§ 4) ist die Zeichnung von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät den geschäftsführenden Vorstand in den laufenden Vorhaben der GEGJ nach § 1 Abs. 2. Er tritt – zusammen mit diesem – mindestens einmal jährlich zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, die der Mitgliederversammlung unmittelbar vorausgehen kann. Zu den Sitzungen dieses erweiterten Vorstandes ist mit mindestens vierwöchiger Frist zu laden. Die über die Sitzungen anzufertigenden Niederschriften sind den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zum Zusammentritt der nächsten Mitgliederversammlung und zur Neuwahl weiter. Die vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist auf Beschluß der Mitgliederversammlung möglich. Sie kann erfolgen:

(a) im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(b) im Falle einer den in §1 Abs. 2 umschriebenen Zwecken widersprechenden Geschäftsführung,
(c) im Falle der durch Verweigerung der Entlastung festgestellten fehlerhaften Rechnungsführung, oder
(d) im Falle eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 626) berechtigen würde.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins führt der geschäftsführende Vorstand die Geschäfte bis zur endgültigen Abwicklung und Überleitung des Vermögens weiter.

§7 Eintragung und Inkrafttreten

(1) Die GEGJ ist im Amtsgericht Trier, seit dem 15.05.2006 im Amtsgericht Wittlich unter unter der MVR – Nr. 2387 im Vereinsregister als »eingetragener Verein« eingetragen. Text der Satzung und Liste der Vorstandsmitglieder sind hier hinterlegt und liegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Einsichtnahme bereit.

(2) Die Satzung wurde auf der am 11.10.1988 in Bamberg stattgefundenen Versammlung der Mitglieder beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Trier und der Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Trier am 18. September 1989 in Kraft. Die Urschrift ist vom Vorstand, bestehend aus:

Vorsitzender: Prof. Dr. Alfred Haverkamp, Trier
Stellvertretende Vorsitzende: Prof. Dr. Stefi Jersch-Wenzel,Berlin
Schatzmeister: Prof. Dr. Arno Herzig, Hamburg
Erweiterter Vorstand: PD Dr. Friedrich Battenberg, Darmstadt, Dr. Werner Bergmann, Berlin, Prof. Dr. Dr. Johann Maier, Köln

unterzeichnet.

(3) Die oben [kursiv] markierten Satzungsänderungen wurden auf der am 02.10.2008 in Dresden stattgefundenen Versammlung der Mitglieder beschlossen.